Satzung des Naturheilverein Bretten-Kraichgau e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen NATURHEILVEREIN BRETTEN-KRAICHGAU e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bretten.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
- Der Verein will die naturgemäße Lebens- und Heilweise verbreiten und ihr wegen ihrer gesundheitlichen, sozialen, ethischen, kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung in allen Bevölkerungskreisen Beachtung verschaffen.
- Der Verein will durch eine Vortragstätigkeit, Seminare, gesundheitliche Aufklärung in allen Medien, Gesundheitsaktionen, Gymnastik- und Sportgruppen, Kräuterführungen und andere dazu geeignete Maßnahmen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und der Naturheilkunde dienen.
- Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Zusammenschlüssen und Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung an. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Europäischen Naturheilbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller seine Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
- Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand Einspruch einlegen. Nach fristgemäßer Einlegung des Einspruchs entscheidet eine Mitgliederversammlung über den Ausschluss abschließend.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
- Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden vom Vorstand festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnun
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Erstellen des Jahresbericht
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträg
f) Beschlussfassung über die Gewährung von angemessenen Vergütungen an Mitglieder, die für den Verein Arbeiten über das übliche Maß hinaus leisten
§ l0 Wahl des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Kassenprüfer und Beirat
- Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Für die Wahl und die Amtsdauer sind die Satzungsbestimmungen über die Wahl und die Amtsdauer des Vorstands entsprechend anzuwenden.
- Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Ein Beirat kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er besteht aus maximal 6 Mitgliedern und hat eine beratende Funktion. Für die Wahl und die Amtsdauer sind die Satzungsbestimmungen über die Wahl und Amtsdauer des Vorstands entsprechend anzuwenden.
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
d) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
§ l4 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Einladungsschreiben an die einzelnen Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den Vereinsinformationen unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag; oder mit dem Tag nach dem Versand der Vereinsinformationen. Das Einladungsschreiben oder die Vereinsinformation gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Jedes Mitglied kann spätestens bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ l5 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragen.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
- Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Europäischen Naturheilbund e.V. (§ 3 Abs. 3 der Satzung).
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bretten, den 20.12.2022 (Tag der Errichtung des Vereins / Annahme der Satzung)